Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht

Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne wird auch als Lauterkeitsrecht bezeichnet. Maßgebliche Gesetzesnorm ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit den zugehörigen Nebengesetzen.
 
Wie nahezu alle Bereiche der deutschen Gesetzgebung ist auch das Lauterkeitsrecht in den letzten Jahrzehnten maßgeblich von dem europäischen Gemeinschaftsrecht beeinflusst worden. Das deutsche UWG ist in den letzten Jahren mehrfach geändert worden, um Richtlinien der Europäischen Union umzusetzen. Hierzu gehörte in den letzten Jahren im Zuge des weiter verbesserten Verbraucherschutzes insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken. 

Zweck des UWG

Nach § 1 UWG soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dem
 
  • Schutz der Mitbewerber,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der sonstigen Marktteilnehmer und dem
  • Schutz des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb
 
dienen.

Definitionen

Das Lauterkeitsrecht ist ein Sonderdeliktsrecht. Das UWG ist nur anwendbar, wenn eine unlautere geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers gegenüber einem anderen Marktteilnehmer vorliegt.
 
Marktteilnehmer sind dabei nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten.
 
Eine geschäftliche Handlung ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG: „jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen“.

Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, soweit sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.
 
Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG ist die zentrale Norm des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die nachfolgenden Paragraphen enthalten eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von geschäftlichen Handlungen, welche als unlauter anzusehen sind.
 
In der Praxis bedeutsam sind folgende Fallgruppen:
 
  • Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen
  • unklare Angabe der Bedingungen für Preisnachlässe, Zugaben oder ähnlichen Verkaufsfördermaßnahmen
  • Herabsetzung oder Verunglimpfung von Waren, Dienstleistungen oder Kennzeichen eines Mitbewerbers
  • gezielte Behinderung von Mitbewerbern (z.Bsp. Boykott von Mitbewerbern, Zerstören oder Überkleben von Werbeplakaten eines Mitbewerbers)
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die (auch) im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (hierunter fallen etwa die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, der Verstoss gegen Informationspflichten oder der Verstoss gegen Preisangabevorschriften)
  • irreführende geschäftliche Handlungen durch unwahre Angaben etwa über die Merkmale der Waren oder den Anlass des Verkaufs (Bsp.: wiederholte Veranstaltung eines Räumungsverkaufes ohne tatsächliche Schließung des Geschäftes)
  • unzumutbare Belästigung (z.Bsp.: Werbung mit Telefonanrufen oder E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt)

Folgen eines Verstosses

Liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, kann der Betreffende auf Beseitigung und falls Wiederholungsgefahr besteht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
 
Der Unterlassungsanspruch kann von jedem Mitbewerber, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen oder bestimmten qualifizierten Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen geltend gemacht werden.
 
Wird die unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, besteht ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

Durchsetzung des Unterlassungsanspruches

Der Anspruch auf Unterlassung kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.
 
Soll ein Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend gemacht werden, wird üblicherweise ein gerichtliches Eilverfahren, ein so genanntes einstweiliges Verfügungsverfahren, eingeleitet. Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann innerhalb weniger Tage ein Anspruch auf Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung durchgesetzt werden.
 
Da es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um ein Eilverfahren handelt, wird das Gericht oftmals ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
 
Wird eine abschließende Klärung notwendig, weil beispielsweise eine der beiden Parteien das Ergebnis des einseitigen Verfügungsverfahrens nicht anerkennt, kann sich ein "normales" Hauptsacheverfahren anschließen. Dieses kann bereits in erster Instanz mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen. Theoretisch möglich, in der Praxis aber aus Zeitgründen vollkommen unüblich ist es, das Hauptsacheverfahren unmittelbar einzuleiten.

Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Sowohl einem einstweiligen Verfügungsverfahren, als auch einem unmittelbar eingeleiteten Hauptsacheverfahren geht in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus. In der Abmahnung wird derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, dazu aufgefordert zu erklären, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und sich für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung dazu zu verpflichten, an den Geschädigten eine Vertragsstrafe zu zahlen.
 
Wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, kann der Geschädigte den Anspruch nicht zusätzlich noch gerichtlich geltend machen. Wird ein gerichtliches Verfahren ohne vorherige Abmahnung eingeleitet und wird von dem wettbewerbswidrig Handelnden der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dann unmittelbar anerkannt, hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Straf- und Bußgeldvorschriften des UWG

Wenig bekannt ist, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in den §§ 17 ff. UWG auch Straf- und Bußgeldvorschriften enthält.

Strafbare Werbung

Nach § 16 Abs. 1 UWG wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der absichtlich mit unwahren Angaben irreführend wirbt, um den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen.
 
In § 16 Abs. 2 UWG wird die so genannte progressive Kundenwerbung unter Strafe gestellt. Hierunter ist zu verstehen, dass Kunden Vorteile für den Erwerb von Waren versprochen werden, wenn diese andere Kunden werben, welche dann wiederum andere Kunden werden. Dieser Kettencharakter, bzw. dieses Schneeballsystem ist wettbewerbswidrig, weil die jeweiligen Kunden, die dann als "Wiederverkäufer" agieren, sachfremden Kaufanreizen ausgesetzt sind. Die Abgrenzung zur zulässigen "Laienwerbung", bei der Kunden sich positiv über ein Produkt äußern, ist mitunter schwierig vorzunehmen.
 
Auch hier beträgt der Strafrahmenfreiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Geheimnisverrat

Von großer praktischer Bedeutung sind die Vorschriften zum Geheimnisverrat des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 ff. UWG).
 
Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bestraft werden.
 
Strafbar ist dabei nicht nur die "klassische" Industriespionage, sondern ist auch die in der Praxis häufig vorkommende Angewohnheit von ausscheidenden Mitarbeitern, Kundenlisten, Vorlagen oder sonstige Unterlagen zu kopieren, um diese dann bei dem neuen Arbeitgeber oder auch für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden.

Unerlaubte Telefonwerbung - Bußgeld

Die Belästigung von Verbrauchern mit Telefonwerbung durch unseriöse Call-Center hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur mit deren ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig. Um unerlaubte Telefonwerbung wirksam eingrenzen zu können, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 € verhängt werden.
 
drtm-pplc 2012-05-18 wid-345 drtm-bns 2012-05-18